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Armutspolitik
als Bekämpfung
von Armen

 

Tiroler Grundsicherungsgesetz: Grundsicherung steht drauf und verschärfte Sozialhilfe ist drin

   
   


Die Entwicklung
der Sozialhilfe

von Sigrid Faber

 

Mit 1. 3. 2006 tritt das so genannte »Tiroler Grundsicherungsgesetz« in Kraft und wird damit das bisher gültige Tiroler Sozialhilfegesetz ersetzen.

Dem neuen Gesetz, das dem Namen nach eine unkonditionale, bedarfsgerechte und langfristige existenzielle Absicherung von Armutsbetroffenen verspricht, ist ein jahrelanger Erarbeitungsprozess unter Einbindung von Behörden, Sozialhilfeexperten und auch Sozialeinrichtungen vorausgegangen: Mit der vordergründig erklärten Absicht, ein verbessertes Sozialhilfegesetz zu erarbeiten. Belege dafür, dass in Wirklichkeit von Anfang an auf eine Verschärfung und Beschränkung der bisherigen Sozialhilfe abgezielt wurde, lagen bereits mit dem Bekanntwerden des ersten Vorschlags, des so genannten Beamtenentwurfs, vor.

Es folgte eine eilig vorgezogene Novelle im Jahr 2003, die den Anspruch auf Sozialhilfe nicht mehr vom tatsächlichen Aufenthalt in Tirol, sondern von der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. einer Gleichstellung mit dieser abhängig machte. Und schließlich landeten die ohnehin spärlichen Verbesserungsvorschläge, die Ausfluss der Einbindung von so genannten Sozialhilfeexperten waren, als Utopie abgewertet in der Schublade.

Das Tiroler Grundsicherungsgesetz 2005
präsentiert sich nun als der vorläufige Abschluss der lange gehegten Verschärfungsabsichten. Anstatt einer dringend notwendigen, qualitativen und quantitativen Verbesserung der existenziellen Absicherung von Menschen in Notlagen wurden alte Mängel, Zugangsbarrieren und Rechtsunsicherheiten größtenteils übernommen bzw. noch einmal verschärft.

Dabei erfahren in der »neuen« Grundsicherung vor allem jene Prinzipien und Elemente eine noch stärkere Betonung, die bereits in der bisherigen Sozialhilfe wesentliche Bezugspunkte zur – dem Rechtsanspruch auf Sozialhilfe vorausgegangenen – repressiven Armenfürsorge darstellten:

Noch deutlichere Betonung der Nachrangigkeit von staatlicher Hilfe durch die ausnahmslose vorherige Verwertung bzw. Sicherstellung von Einkommen und Vermögen sowie über eine ausdrückliche Rechtsverfolgungspflicht von Ansprüchen gegenüber Dritten

Einschränkung des Rechtsanspruches

verstärkte Leistungspflichten von Hilfsbedürftigen bei der Reintegration ins »normale Leben« über die verordnete Inanspruchnahme von Beratung und Betreuung

Totalausschluss von bzw. Anspruchs- und Leistungsbeschränkung für «nicht (heimat-)berechtigte(n) Fremde(n)«

Erweiterung der Regressbestimmungen

Festschreiben eines generellen Missbrauchsverdachts durch erweiterte Pflichten des Hilfesuchenden zum umfassenden und unmittelbaren Beweis seiner Notlage

der Versuch in Zeiten stark steigender, strukturell bedingter Arbeitslosigkeit längst vom Arbeitsmarkt verdrängte und dort überflüssig gewordene Menschen nur irgendwie zu beschäftigen und damit das Ausmaß an »unproduktiven« Sozialhilfeausgaben zumindest zu reduzieren