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Die Entwicklung
der Sozialhilfe
von Sigrid Faber
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Mit 1. 3. 2006 tritt das so genannte »Tiroler
Grundsicherungsgesetz« in Kraft und wird damit das bisher gültige
Tiroler Sozialhilfegesetz ersetzen.
Dem neuen Gesetz, das dem Namen nach eine
unkonditionale, bedarfsgerechte und langfristige existenzielle Absicherung
von Armutsbetroffenen verspricht, ist ein jahrelanger Erarbeitungsprozess
unter Einbindung von Behörden, Sozialhilfeexperten und auch Sozialeinrichtungen
vorausgegangen: Mit der vordergründig erklärten Absicht, ein
verbessertes Sozialhilfegesetz zu erarbeiten. Belege dafür, dass
in Wirklichkeit von Anfang an auf eine Verschärfung und Beschränkung
der bisherigen Sozialhilfe abgezielt wurde, lagen bereits mit dem Bekanntwerden
des ersten Vorschlags, des so genannten Beamtenentwurfs, vor.
Es folgte eine eilig vorgezogene Novelle
im Jahr 2003, die den Anspruch auf Sozialhilfe nicht mehr vom tatsächlichen
Aufenthalt in Tirol, sondern von der österreichischen Staatsbürgerschaft
bzw. einer Gleichstellung mit dieser abhängig machte. Und schließlich
landeten die ohnehin spärlichen Verbesserungsvorschläge, die
Ausfluss der Einbindung von so genannten Sozialhilfeexperten waren, als
Utopie abgewertet in der Schublade.
Das Tiroler Grundsicherungsgesetz 2005 präsentiert sich nun
als der vorläufige Abschluss der lange gehegten Verschärfungsabsichten.
Anstatt einer dringend notwendigen, qualitativen und quantitativen Verbesserung
der existenziellen Absicherung von Menschen in Notlagen wurden alte Mängel,
Zugangsbarrieren und Rechtsunsicherheiten größtenteils übernommen
bzw. noch einmal verschärft.
Dabei erfahren in der »neuen« Grundsicherung
vor allem jene Prinzipien und Elemente eine noch stärkere Betonung,
die bereits in der bisherigen Sozialhilfe wesentliche Bezugspunkte zur
– dem Rechtsanspruch auf Sozialhilfe vorausgegangenen – repressiven
Armenfürsorge darstellten:
• Noch deutlichere Betonung der Nachrangigkeit
von staatlicher Hilfe durch die ausnahmslose vorherige Verwertung bzw.
Sicherstellung von Einkommen und Vermögen sowie über eine ausdrückliche
Rechtsverfolgungspflicht von Ansprüchen gegenüber Dritten
• Einschränkung des Rechtsanspruches
• verstärkte Leistungspflichten
von Hilfsbedürftigen bei der Reintegration ins »normale Leben«
über die verordnete Inanspruchnahme von Beratung und Betreuung
• Totalausschluss von bzw. Anspruchs-
und Leistungsbeschränkung für «nicht (heimat-)berechtigte(n)
Fremde(n)«
• Erweiterung der Regressbestimmungen
• Festschreiben eines generellen Missbrauchsverdachts
durch erweiterte Pflichten des Hilfesuchenden zum umfassenden und unmittelbaren
Beweis seiner Notlage
• der Versuch in Zeiten stark steigender,
strukturell bedingter Arbeitslosigkeit längst vom Arbeitsmarkt verdrängte
und dort überflüssig gewordene Menschen nur irgendwie zu beschäftigen
und damit das Ausmaß an »unproduktiven« Sozialhilfeausgaben
zumindest zu reduzieren |
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