| |
|
|
1975 |
|
|
Bis zum 1. Jänner 1975 waren Landstreicherei
und Bettelei in ganz Österreich strafbar (Vagabundage-Paragraf aus
1885). Die über Landstreicher und Bettler verhängten Strafen
waren fast ausnahmslos unbedingte Freiheitsstrafen und um Teil verbunden
mit der Unterbringung im Arbeitshaus. Bestraft wurde dabei Erwerbslosigkeit,
kombiniert mit Wohnungslosigkeit.
Einzelne Bundesländer – darunter
auch Tirol - führten gleich nach der bundesweiten Aufhebung entsprechende
Gesetze auf Landesebene wieder ein. Der Tiroler Landtag regelte die anstandsverletzende
Armut der auf der Straße lebenden Menschen mit dem Landes-Polizeigesetz
vom 6. 7. 1976 folgendermaßen:
§ 9 Landstreicherei
»Wer sich erwerbs- und beschäftigungslos
umhertreibt und nicht nachzuweisen vermag, dass er die Mittel zu seinem
Unterhalt besitzt oder redlich zu erwerben sucht, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.«
§ 10 Bettel
»(1) Wer an einem öffentlichen Ort oder von Haus zu aus von
fremden Personen unter Berufung auf wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit
zu eigennützigen Zwecken Geld oder geldwertige Sachen für sich
oder andere erbittet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Schillig oder mit Arrest bis
zu zwei Wochen zu bestrafen. «
Dem nicht genug, forderte 1985 die damalige
FPÖ (Eigentler, Dillersberger) eine weitere Verschärfung dieser
Paragrafen: »Der Tiroler Landtag möge beschließen: Die
Landesregierung wird ersucht, dem Landtag baldmöglichst eine Novelle
zu den §§ 9, 10 und 11 des Tiroler Landespolizeigesetzes vorzulegen,
die die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, wirksamer
als bisher gegen das Sandler-Unwesen in den Tiroler Gemeinden und insbesondere
in der Landeshauptstadt Innsbruck vorzugehen.«
Die Begründung dazu: »Die Zahl
der ›Aussteiger‹, insbesondere in den jüngeren Jahrgängen
nimmt ständig zu. Dadurch wird die Belästigung der Bevölkerung
und unserer Gäste im Lande immer unerträglicher. Gezielte Maßnahme
sind dringend erforderlich.«
Nach vehementen Protesten des Sozialpolitischen
Arbeitskreises fand dieser Antrag keine Mehrheit im Tiroler Landtag. Ein
Jahr später (11. 12. 1986) wurde der gleichlautende Landstreicherei-Paragraf
des Salzburger Landes-Poizeigesetzes vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben,
es dauerte dann noch ein weiteres Jahr bis der Tiroler Landtag dieses
verfassungswidrige Gesetz aufhob (13. 10. 1987). |
|
|
|