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DOWAS-Chronik

 

Tiroler Landstreicherei-Paragraf

   
   

1975

 

Bis zum 1. Jänner 1975 waren Landstreicherei und Bettelei in ganz Österreich strafbar (Vagabundage-Paragraf aus 1885). Die über Landstreicher und Bettler verhängten Strafen waren fast ausnahmslos unbedingte Freiheitsstrafen und um Teil verbunden mit der Unterbringung im Arbeitshaus. Bestraft wurde dabei Erwerbslosigkeit, kombiniert mit Wohnungslosigkeit.

Einzelne Bundesländer – darunter auch Tirol - führten gleich nach der bundesweiten Aufhebung entsprechende Gesetze auf Landesebene wieder ein. Der Tiroler Landtag regelte die anstandsverletzende Armut der auf der Straße lebenden Menschen mit dem Landes-Polizeigesetz vom 6. 7. 1976 folgendermaßen:

§ 9 Landstreicherei
»Wer sich erwerbs- und beschäftigungslos umhertreibt und nicht nachzuweisen vermag, dass er die Mittel zu seinem Unterhalt besitzt oder redlich zu erwerben sucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.«

§ 10 Bettel
»(1) Wer an einem öffentlichen Ort oder von Haus zu aus von fremden Personen unter Berufung auf wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit zu eigennützigen Zwecken Geld oder geldwertige Sachen für sich oder andere erbittet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Schillig oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. «

Dem nicht genug, forderte 1985 die damalige FPÖ (Eigentler, Dillersberger) eine weitere Verschärfung dieser Paragrafen: »Der Tiroler Landtag möge beschließen: Die Landesregierung wird ersucht, dem Landtag baldmöglichst eine Novelle zu den §§ 9, 10 und 11 des Tiroler Landespolizeigesetzes vorzulegen, die die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, wirksamer als bisher gegen das Sandler-Unwesen in den Tiroler Gemeinden und insbesondere in der Landeshauptstadt Innsbruck vorzugehen.«

Die Begründung dazu: »Die Zahl der ›Aussteiger‹, insbesondere in den jüngeren Jahrgängen nimmt ständig zu. Dadurch wird die Belästigung der Bevölkerung und unserer Gäste im Lande immer unerträglicher. Gezielte Maßnahme sind dringend erforderlich.«

Nach vehementen Protesten des Sozialpolitischen Arbeitskreises fand dieser Antrag keine Mehrheit im Tiroler Landtag. Ein Jahr später (11. 12. 1986) wurde der gleichlautende Landstreicherei-Paragraf des Salzburger Landes-Poizeigesetzes vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, es dauerte dann noch ein weiteres Jahr bis der Tiroler Landtag dieses verfassungswidrige Gesetz aufhob (13. 10. 1987).