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Andreas Venier |
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Untersuchungsgefangene
Ungefähr ein Viertel aller Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.
Da sie nach der Menschenrechtskonvention als unschuldig gelten, muss ihre
Anhaltung durch einen besonderen Grund gerechtfertigt sein. Das Gesetz
(§ 180 StPO) verlangt die Gefahr, d. h. die hohe Wahrscheinlichkeit,
der Verdächtige werde sich mit Zeugen absprechen oder Beweismittel
verschwinden lassen (Verdunkelungsgefahr); er werde sich der Strafverfolgung
durch Flucht entziehen (Fluchtgefahr); er werde während des Verfahrens
neuerlich ein ähnliches Delikt begehen (Tatbegehungsgefahr) oder das
versuchte oder angedrohte ausführen (Tatausführungsgefahr). Die
Praxis nimmt das Gesetz oft nicht in dem Maß ernst, wie es wünschenswert
und auch geboten wäre.
Gefahr wird vielfach mit bloßer Denkmöglichkeit
gleichgesetzt. Besonders mit der Annahme von Tatbegehungsgefahr sind Staatsanwaltschaften
und Gerichte rasch bei der Hand: Häufig genügt schon die Möglichkeit
irgendwelcher Taten »gegen dasselbe Rechtsgut«, ohne dass gesagt
werden kann, welche Tat nun wirklich droht. Auf diese Weise lässt
sich Untersuchungshaft fast in jedem Fall mit »Tatbegehungsgefahr« begründen.
Das Ziel des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr muss sein, besonders gefährliche
Verdächtige an der Begehung schwerer Delikte, vor allem schwerer Gewalt-
und Sexualdelikte, zu hindern. Eine allgemeine Vorbeugehaft gegen jede
Form möglicher Kriminalität ist ebenso gefährlich für
die Freiheit der Bürger wie im Ergebnis nutzlos.
Absolute Sicherheit lässt sich auch
durch Untersuchungshaft nicht erzwingen. Selbst wenn man alle vermeintlichen
Täter einsperrte, müsste man sie doch
nach gewisser Zeit wieder freilassen und damit erneut das »Risiko« eingehen,
dass sie vielleicht in der einen oder anderen Form wieder straffällig
werden. Die Möglichkeit zur Begehung von Straftaten besteht praktisch
in jeder Lebenslage.
Die beste Kriminalpolitik ist, wie schon Franz v.
Liszt treffend bemerkte, eine gute Sozialpolitik. Sie dient der Verhinderung
von Straftaten weit mehr als es das repressivste Strafrecht je tun könnte.
Entscheidend ist daneben auch eine hohe Aufklärungsquote, jedenfalls
in den Bereichen, wo Vorbeugung überhaupt etwas nützt.
Der Gesetzgeber sollte – wie es die oben erwähnten Initiativen
fordern – den Haftgrund auf schwere Taten beschränken und – wie
es schon 1982 eine Regierungsvorlagegefordert hatte – für die
Verhängung von Untersuchungshaft die Gefahr von Taten mit schweren
Folgen verlangen. Dann wäre es nicht mehr so leicht möglich,
z. B. Ausländer wegen angeblich gewerbsmäßig verübter
Ladendiebstähle für Wochen oder gar Monate in Untersuchungshaft
zu nehmen, wie dies in der Praxis nicht selten geschieht.
Im Übrigen darf die Untersuchungshaft auch bei Vorliegen eines Haftgrundes
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der zu
erwartenden Strafe stehen (§ 180 Abs 1 StPO). Vor allem wenn es sich
um Bagatelldelikte handelt oder der Beschuldigte nur eine Geld- oder bedingte
Freiheitsstrafe zu erwarten hat, ist die Verhängung oder Aufrechterhaltung
der Untersuchungshaft unangemessen, was jedoch regelmäßig vorkommt.
Es ist noch nicht lange her, da hat auch die Rechtsprechung es für
nötig erachtet, die Untersuchungshaft auf Fälle zu beschränken,
in denen eine unbedingte Freiheitsstrafe konkret droht.
Die jüngere
Rechtsprechung fühlt sich daran nicht mehr gebunden. Auch Beschuldigte,
bei denen nach ihrem Vorleben und der mutmaßlichen Schwere der Tat
eine bedingte Strafe ausreicht, bleiben von Untersuchungshaft nicht mehr
verschont. Die Folgen sind verheerend, weil die Gerichte die Strafe in
der Regel danach bemessen, wie lange der Beschuldigte schon in Haft war:
Bei einer Verurteilung beträgt die Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe
zumindest die Dauer der Untersuchungshaft.
Man könnte natürlich im Gesetz klarstellen, dass für Taten,
die aller Voraussicht nach nur mit Geldstrafe oder bedingter Freiheitsstrafe
geahndet werden, eine Untersuchungshaft von vornherein nicht in Frage kommt.
Aber würde die Rechtsprechung nicht wieder einen Weg finden, die Bestimmung
zu umgehen? An der Verhängung der Untersuchungshaft sind immer zwei
beteiligt: ein Staatsanwalt, der sie beantragt, und ein Richter, der sie
beschließt. Wenn der Staatsanwalt die Untersuchungshaft nicht beantragt,
weil sie in Wahrheit nicht erforderlich oder nicht angemessen ist, löst
sich das Problem von selbst. |
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