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Untersuchungshaft und bedingte Entlassung
Eine andere Kriminalpolitik

   
   

Andreas Venier

 

Untersuchungsgefangene

Ungefähr ein Viertel aller Gefangenen sind Untersuchungsgefangene. Da sie nach der Menschenrechtskonvention als unschuldig gelten, muss ihre Anhaltung durch einen besonderen Grund gerechtfertigt sein. Das Gesetz (§ 180 StPO) verlangt die Gefahr, d. h. die hohe Wahrscheinlichkeit, der Verdächtige werde sich mit Zeugen absprechen oder Beweismittel verschwinden lassen (Verdunkelungsgefahr); er werde sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen (Fluchtgefahr); er werde während des Verfahrens neuerlich ein ähnliches Delikt begehen (Tatbegehungsgefahr) oder das versuchte oder angedrohte ausführen (Tatausführungsgefahr). Die Praxis nimmt das Gesetz oft nicht in dem Maß ernst, wie es wünschenswert und auch geboten wäre.

Gefahr wird vielfach mit bloßer Denkmöglichkeit gleichgesetzt. Besonders mit der Annahme von Tatbegehungsgefahr sind Staatsanwaltschaften und Gerichte rasch bei der Hand: Häufig genügt schon die Möglichkeit irgendwelcher Taten »gegen dasselbe Rechtsgut«, ohne dass gesagt werden kann, welche Tat nun wirklich droht. Auf diese Weise lässt sich Untersuchungshaft fast in jedem Fall mit »Tatbegehungsgefahr« begründen.


Das Ziel des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr muss sein, besonders gefährliche Verdächtige an der Begehung schwerer Delikte, vor allem schwerer Gewalt- und Sexualdelikte, zu hindern. Eine allgemeine Vorbeugehaft gegen jede Form möglicher Kriminalität ist ebenso gefährlich für die Freiheit der Bürger wie im Ergebnis nutzlos.

Absolute Sicherheit lässt sich auch durch Untersuchungshaft nicht erzwingen. Selbst wenn man alle vermeintlichen Täter einsperrte, müsste man sie doch nach gewisser Zeit wieder freilassen und damit erneut das »Risiko« eingehen, dass sie vielleicht in der einen oder anderen Form wieder straffällig werden. Die Möglichkeit zur Begehung von Straftaten besteht praktisch in jeder Lebenslage.

Die beste Kriminalpolitik ist, wie schon Franz v. Liszt treffend bemerkte, eine gute Sozialpolitik. Sie dient der Verhinderung von Straftaten weit mehr als es das repressivste Strafrecht je tun könnte.
Entscheidend ist daneben auch eine hohe Aufklärungsquote, jedenfalls in den Bereichen, wo Vorbeugung überhaupt etwas nützt.
Der Gesetzgeber sollte – wie es die oben erwähnten Initiativen fordern – den Haftgrund auf schwere Taten beschränken und – wie es schon 1982 eine Regierungsvorlagegefordert hatte – für die Verhängung von Untersuchungshaft die Gefahr von Taten mit schweren Folgen verlangen. Dann wäre es nicht mehr so leicht möglich, z. B. Ausländer wegen angeblich gewerbsmäßig verübter Ladendiebstähle für Wochen oder gar Monate in Untersuchungshaft zu nehmen, wie dies in der Praxis nicht selten geschieht.

Im Übrigen darf die Untersuchungshaft auch bei Vorliegen eines Haftgrundes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Strafe stehen (§ 180 Abs 1 StPO). Vor allem wenn es sich um Bagatelldelikte handelt oder der Beschuldigte nur eine Geld- oder bedingte Freiheitsstrafe zu erwarten hat, ist die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft unangemessen, was jedoch regelmäßig vorkommt. Es ist noch nicht lange her, da hat auch die Rechtsprechung es für nötig erachtet, die Untersuchungshaft auf Fälle zu beschränken, in denen eine unbedingte Freiheitsstrafe konkret droht.

Die jüngere Rechtsprechung fühlt sich daran nicht mehr gebunden. Auch Beschuldigte, bei denen nach ihrem Vorleben und der mutmaßlichen Schwere der Tat eine bedingte Strafe ausreicht, bleiben von Untersuchungshaft nicht mehr verschont. Die Folgen sind verheerend, weil die Gerichte die Strafe in der Regel danach bemessen, wie lange der Beschuldigte schon in Haft war: Bei einer Verurteilung beträgt die Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe zumindest die Dauer der Untersuchungshaft.

Man könnte natürlich im Gesetz klarstellen, dass für Taten, die aller Voraussicht nach nur mit Geldstrafe oder bedingter Freiheitsstrafe geahndet werden, eine Untersuchungshaft von vornherein nicht in Frage kommt. Aber würde die Rechtsprechung nicht wieder einen Weg finden, die Bestimmung zu umgehen? An der Verhängung der Untersuchungshaft sind immer zwei beteiligt: ein Staatsanwalt, der sie beantragt, und ein Richter, der sie beschließt. Wenn der Staatsanwalt die Untersuchungshaft nicht beantragt, weil sie in Wahrheit nicht erforderlich oder nicht angemessen ist, löst sich das Problem von selbst.

   
   

 

 

 

   
   

 

 

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