» … Sie haben Alkohol in Form von Alkopops in der Öffentlichkeit
konsumiert, obwohl es Ihnen als 15-jährige Jugendliche verboten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 18 Abs. 3
TJSchG; wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine
Geldstrafe von Euro 100,– verhängt, bei Uneinbringlichkeit
Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden ... «
» … Sie haben als Jugendlicher vor Vollendung Ihres 16. Lebensjahres
in der Öffentlichkeit Tabak konsumiert, indem Sie auf offener Straße
in Innsbruck eine Zigarette geraucht haben.
Sie haben dadurch gegen § 18a Abs. 2 TJSchG verstoßen und
somit eine Verwaltungsübertretung begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung
wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Euro 50,–,
bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden … «
Mit diesen und ähnlichen Strafanzeigen waren jugendliche KlientInnen
des Chill Out im Jahr 2007 vermehrt konfrontiert. Solche Anzeigen nach
dem Tiroler Jugendschutzgesetz kamen vorher so gut wie nicht vor, viele
Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes galten als »totes Recht«.
Das vielleicht als vergilbter Aushang aus Gastronomiebetrieben bekannte
Jugendschutzgesetz spielte im Leben der Jugendlichen keine Rolle.
Erst im Zuge der aufgeregten Medienberichterstattung über jugendliches
»Koma-Trinken« rückte das Jugendschutzgesetz als probates
Mittel zur Verhinderung von jugendlichen Ausschweifungen aller Art ins
Zentrum des Interesses.
Das von 1974 stammende Landesgesetz zum Schutz der Jugend wurde mehrmals
novelliert, zuletzt 2005 in Verbindung mit dezidiert vorgesehenen ( Geld-
)Strafandrohungen für Jugendliche.
Bei der Begutachtung dieser letzen Novellierung hatten verschiedene Jugendeinrichtungen
genau diesen Punkt der Strafandrohung dahingehend kritisiert, dass für
Jugendliche pädagogische Interventionen und nicht Strafsanktionen
sinnvoll sind.
Die Häufung von Strafanzeigen nach dem Jugendschutzgesetz ist seit
Februar 2007 verstärkt wahrzunehmen und betrifft vor allem Jugendliche,
die entweder beim Rauchen oder beim Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit
erwischt werden.
Das Jugendschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass von einer Geldstrafe
abgesehen werden kann, wenn der/die betroffene Jugendliche an einem Informationsgespräch
bei einem Jugendberatungsdienst teilnimmt.
Recherchen bei diesen Beratungsdiensten haben ergeben, dass die BeraterInnen
wegen der hohen Anzahl an Anzeigen überlastet sind.
Allein in Innsbruck gab es 2007 in Folge des verbreiteten Alkoholkonsums
am Faschingsdienstag über 100 dieser Beratungsfälle, die vorerst
von zwei und dann von drei BeraterInnen abgewickelt werden mussten… |