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Leseprobe

 

Totem Recht leben eingehaucht
Jugendstrafgesetz statt Jugendschutzgesetz

   
             
   

 

» … Sie haben Alkohol in Form von Alkopops in der Öffentlichkeit konsumiert, obwohl es Ihnen als 15-jährige Jugendliche verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 18 Abs. 3 TJSchG; wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe von Euro 100,– verhängt, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden ... «

» … Sie haben als Jugendlicher vor Vollendung Ihres 16. Lebensjahres in der Öffentlichkeit Tabak konsumiert, indem Sie auf offener Straße in Innsbruck eine Zigarette geraucht haben.

Sie haben dadurch gegen § 18a Abs. 2 TJSchG verstoßen und somit eine Verwaltungsübertretung begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Euro 50,–, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden … «

Mit diesen und ähnlichen Strafanzeigen waren jugendliche KlientInnen des Chill Out im Jahr 2007 vermehrt konfrontiert. Solche Anzeigen nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz kamen vorher so gut wie nicht vor, viele Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes galten als »totes Recht«.

Das vielleicht als vergilbter Aushang aus Gastronomiebetrieben bekannte Jugendschutzgesetz spielte im Leben der Jugendlichen keine Rolle.

Erst im Zuge der aufgeregten Medienberichterstattung über jugendliches »Koma-Trinken« rückte das Jugendschutzgesetz als probates Mittel zur Verhinderung von jugendlichen Ausschweifungen aller Art ins Zentrum des Interesses.

Das von 1974 stammende Landesgesetz zum Schutz der Jugend wurde mehrmals novelliert, zuletzt 2005 in Verbindung mit dezidiert vorgesehenen ( Geld- )Strafandrohungen für Jugendliche.

Bei der Begutachtung dieser letzen Novellierung hatten verschiedene Jugendeinrichtungen genau diesen Punkt der Strafandrohung dahingehend kritisiert, dass für Jugendliche pädagogische Interventionen und nicht Strafsanktionen sinnvoll sind.

Die Häufung von Strafanzeigen nach dem Jugendschutzgesetz ist seit Februar 2007 verstärkt wahrzunehmen und betrifft vor allem Jugendliche, die entweder beim Rauchen oder beim Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit erwischt werden.

Das Jugendschutzgesetz sieht ausdrücklich vor, dass von einer Geldstrafe abgesehen werden kann, wenn der/die betroffene Jugendliche an einem Informationsgespräch bei einem Jugendberatungsdienst teilnimmt.

Recherchen bei diesen Beratungsdiensten haben ergeben, dass die BeraterInnen wegen der hohen Anzahl an Anzeigen überlastet sind.

Allein in Innsbruck gab es 2007 in Folge des verbreiteten Alkoholkonsums am Faschingsdienstag über 100 dieser Beratungsfälle, die vorerst von zwei und dann von drei BeraterInnen abgewickelt werden mussten…

   
   

 

 

 

   
   

 

 

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