dowas innsbruck                  
                   

jahrbuch 05

bestellen

 

hören

 

kontakt

   
 
   

     
       

 

   
   

Leseprobe

 

Leidensdruck erhöhen
Die Reform der Substitutionsbehandlung

   
             
   

 

2006 hat das Gesundheitsministerium die Substi-tutionsbehandlung durch zwei Verordnungen neu geregelt: durch die Weiterbildungsverordnung orale Substitution (BGBl II 449/2006) und durch eine Novelle zur Suchtgiftverordnung (BGBl II 451/2006).

Nach der Weiterbildungsverordnung müssen Ärzte, die Substitutionsbehandlungen durchführen, sich in eine Liste eintragen lassen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde geführt wird (§ 2 Abs 1, § 5 Abs 1); die Eintragung ist von einer ziemlich aufwendigen Weiterbildung abhängig (§ 3, § 5 Abs 1), die Liste der Substitutionsärzte wird im Internet veröffentlicht (§ 5Abs 3).

Andere Ärzte, z. B. Psychiater, Internisten, Chirurgen, können und müssen selbst eine Fortbildung wählen, die sie für ihre Tätigkeit brauchen, und das gilt als ausreichend.

Ärzten dagegen, die Substitutionsbehandlungen durchführen, schreibt das Gesundheitsministerium eine bestimmte Weiterbildung vor, obwohl der wissenschaftliche Fortschritt hier nicht größer ist als in anderen Bereichen der Medizin.

Ziel der Verordnung ist es offensichtlich, die Zahl der Ärzte, die Substitutionen durchführen, zu beschränken. Das ist dem Ministerium denn auch gelungen. Ärzte, die nur wenige Substitutionen an Patienten durchführen, die sie schon seit langem kennen, ziehen sich zurück, weil ihnen die vom Ministerium vorgeschriebene Weiterbildung zuviel Zeit kostet und sie nicht im Internet als »Fachärzte für Süchtler« aufscheinen wollen.

So konzentrieren sich die Substitutionsbehandlungen bei wenigen Ärzten, die manchmal so viele Patienten zu betreuen haben, dass sie sich durch »Aufnahmestopps« behelfen müssen.

Die Landeskrankenhäuser verfolgen z. T. eine sehr restriktive Substitutionspraxis: Patienten erhalten Substitutionsmittel, mit denen sie nicht zufrieden sind, manchmal werden sie abgewiesen, z. B. weil sie noch nicht zwei Jahre abhängig sind.

Auch reichen die Landeskrankenhäuser zur Versorgung der Bevölkerung nicht aus. Die Anreise von einem Tag aus einem ländlichen Bezirk, in Tirol z. B. aus den Bezirken Imst und Landeck, nach Innsbruck, um die Drogenambulanz aufzusuchen, ist einem Substitutionspatienten nicht zumutbar, oft gar nicht möglich …

 

   
   

 

 

 

   
   

 

 

top