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2006 hat das Gesundheitsministerium die Substi-tutionsbehandlung durch
zwei Verordnungen neu geregelt: durch die Weiterbildungsverordnung orale
Substitution (BGBl II 449/2006) und durch eine Novelle zur Suchtgiftverordnung
(BGBl II 451/2006).
Nach der Weiterbildungsverordnung müssen Ärzte, die Substitutionsbehandlungen
durchführen, sich in eine Liste eintragen lassen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
geführt wird (§ 2 Abs 1, § 5 Abs 1); die Eintragung ist
von einer ziemlich aufwendigen Weiterbildung abhängig (§ 3,
§ 5 Abs 1), die Liste der Substitutionsärzte wird im Internet
veröffentlicht (§ 5Abs 3).
Andere Ärzte, z. B. Psychiater, Internisten, Chirurgen, können
und müssen selbst eine Fortbildung wählen, die sie für
ihre Tätigkeit brauchen, und das gilt als ausreichend.
Ärzten dagegen, die Substitutionsbehandlungen durchführen,
schreibt das Gesundheitsministerium eine bestimmte Weiterbildung vor,
obwohl der wissenschaftliche Fortschritt hier nicht größer
ist als in anderen Bereichen der Medizin.
Ziel der Verordnung ist es offensichtlich, die Zahl der Ärzte, die
Substitutionen durchführen, zu beschränken. Das ist dem Ministerium
denn auch gelungen. Ärzte, die nur wenige Substitutionen an Patienten
durchführen, die sie schon seit langem kennen, ziehen sich zurück,
weil ihnen die vom Ministerium vorgeschriebene Weiterbildung zuviel Zeit
kostet und sie nicht im Internet als »Fachärzte für Süchtler«
aufscheinen wollen.
So konzentrieren sich die Substitutionsbehandlungen bei wenigen Ärzten,
die manchmal so viele Patienten zu betreuen haben, dass sie sich durch
»Aufnahmestopps« behelfen müssen.
Die Landeskrankenhäuser verfolgen z. T. eine sehr restriktive Substitutionspraxis:
Patienten erhalten Substitutionsmittel, mit denen sie nicht zufrieden
sind, manchmal werden sie abgewiesen, z. B. weil sie noch nicht zwei Jahre
abhängig sind.
Auch reichen die Landeskrankenhäuser zur Versorgung der Bevölkerung
nicht aus. Die Anreise von einem Tag aus einem ländlichen Bezirk,
in Tirol z. B. aus den Bezirken Imst und Landeck, nach Innsbruck, um die
Drogenambulanz aufzusuchen, ist einem Substitutionspatienten nicht zumutbar,
oft gar nicht möglich …
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