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Leseprobe

 

Mietzinsbeihilfenblockade

Die Geschichte eines politischen Versprechens

   
             
             
     

Der Arbeitskreis Wohnen beschäftigte sich in den vergangenen Jahren unter anderem intensiv mit der Problematik der fehlenden landesweit einheitlichen Gewährung von Mietzinsbeihilfe.

Die Mietzinsbeihilfe wurde 1965 vom Tiroler Landtag »zur Milderung von besonderen Härtefällen« eingeführt. Diese privatrechtliche Beihilfe ist für in Tirol wohnhafte Menschen vorgesehen, die in nicht-wohnbaugeförderten Wohnungen leben und über ein geringes (Haushalts-) Einkommen verfügen. Gespeist wird die Mietzinsbeihilfe aus den Mitteln der Wohnbauförderung. Diese »ist ein Steuerungsinstrument für viele gesellschaftspolitische Bereiche. Ein besonders wichtiges, sozial- und familienpolitisches Ziel ist es, der Tiroler Bevölkerung einen bedarfsgerechten, leistbaren und qualitätsvollen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.«

Wohnbauförderungsmittel finanzieren sich durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Ein Prozent der Bruttolohnsumme wird als Wohnbauförderungsbeitrag vom Lohn abgezogen. Die Gesamteinnahmen betrugen im Jahr 2009 ca. 780 Millionen Euro. Diese Steuereinnahmen werden vom Bund an die Länder verteilt. Die Zweckbindung der Wohnbauförderung wurde 2009 gänzlich abgeschafft. Das bedeutet, dass die Länder die ihnen vom Bund zugewiesenen Mittel nicht mehr ausschließlich für Wohnbauförderung verwenden müssen, sondern es ihnen freisteht, wie sie diese Gelder verwenden. Dem Rechnungsabschluss des Landes Tirols ist zu entnehmen, dass die Einnahmen für »Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung« im Jahr 2009 einen Rückgang von 123 Millionen Euro aufweisen. Der Grund dafür »liegt in der Umwandlung des Bundesbeitrags für Wohnbauförderung in Ertragsanteile ohne Zweckwidmung«. Das heißt, die Einnahmen aus Wohnbauförderungsbeiträgen wurden anderen Budgetzeilen zugeordnet. In der Vergangenheit wurde übrigens mit den Arbeitnehmerbeiträgen der Bahnhof St. Anton am Arlberg und die Tiroler Zukunftsstiftung finanziert.

Mietzinsbeihilfe in Tirol Die Kosten für Mietzinsbeihilfe werden zu 70% vom Land Tirol und zu 30% von der jeweiligen Gemeinde getragen. Die Höhe der Beihilfe definiert sich entsprechend der Richtlinien zur Mietzins- und Annuitätenbeihilfe als »Differenz zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand«. Als anrechenbarer Wohnungsaufwand werden ab 1. Jänner 2011 von den Gemeinden Euro 3,50 / m2 bzw. Euro 5,- /m2 berücksichtigt. Für eine Person berechnet man eine maximale förderbare Nutzfläche von 50 m2, pro weitere Person im gemeinsamen Haushalt erhöht sich diese um jeweils 20 m2 ( bis max. 150 m2 ). Für die Feststellung des zumutbaren Wohnungsaufwandes ist das Gesamteinkommen aller in der Wohnung lebenden Personen relevant. Mittels einer sogenannten Zumutbarkeitstabelle wird errechnet, wie hoch die »zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung« für den Haushalt sein darf – die Differenz zum »anrechenbaren Wohnungsaufwand« kommt als Mietzinsbeihilfe zur Auszahlung.

Da es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, Mietzinsbeihilfe landesweit nach bestimmten Richtlinien zu gewähren, ist die Beihilfe seit ihrer Einführung in vielen Gemeinden totes Recht geblieben. Verweigern Gemeinden eine Gewährung, besteht auch kein Anspruch auf den 70-prozentigen Anteil des Landes. Aktuell gibt es immer noch zwei Gemeinden in Tirol, die auch den neuen Richtlinien, die seit 1. Jänner 2011 gelten, nicht zugestimmt haben.

Politische Versprechen 2003 Im Jahr 2003 beschloss die Regierungskoalition von VP und SP in der Koalitionsvereinbarung »Gemeinsames Programm für Tirol«, Mietzinsbeihilfe landesweit anzubieten. Zu diesem Zeitpunkt gewährten 119 von 279 Gemeinden Tirols Mietzinsbeihilfe. Im Dezember 2004 kündigte der damalige Landeshauptmann Herwig van Staa gemeinsam mit dem Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes Hubert Rauch an, dass bis Mitte 2005 das Koalitionsversprechen eingelöst werde.

Umfrage 2005 Da es Mitte 2005 über den Stand der Umsetzung keine Informationen gab, startete der Arbeitskreis Wohnen von Juli bis August 2005 eine tirolweite Umfrage, um Klarheit zu schaffen. An alle 279 Gemeinden Tirols wurden Fragebögen verschickt und die Ergebnisse Ende Oktober 2005 in einer Pressekonferenz präsentiert. Zu diesem Zeitpunkt gewährten laut offiziellen Angaben 135 Gemeinden Mietzinsbeihilfe.

Angefragt wurde bei den Gemeinden nach der Anzahl der Mietwohnungen und ob sie Mietzinsbeihilfe (und nach welchen Kriterien) gewähren. Wurde Mietzinsbeihilfe ausbezahlt, war die Anzahl der BezieherInnen anzugeben, wenn nicht, wurde abgefragt, ob die Gemeinde die Einführung der Mietzinsbeihilfe plane.

Die Auswertung der zahlreichen Rückmeldungen (65%) offenbarte den Wildwuchs an unterschiedlichen und meist sehr restriktiven Richtlinien, die überwiegend bis 2010 Gültigkeit hatten:

-> Unterschiedlichste Wartefristen: Bei Antragstellung mussten durchgehende Meldungen des Hauptwohnsitzes in der jeweiligen Gemeinde von 0 bis 10 Jahren vorliegen.

-> Staatszugehörigkeit: Einige Gemeinden orientierten sich an der Richtlinie des Landes, andere schlossen Nicht-EU-BürgerInnen von der Mietzinsbeihilfe aus. In einigen Gemeinden wurden auch EU-BürgerInnen vom Anspruch ausgeschlossen.

-> »Soziale Bedürftigkeit«: Einige Gemeinden gaben an, die soziale Bedürftigkeit der BeihilfenwerberInnen bei jedem Einzelfall im Gemeinderat zu beurteilen, die dabei angewandten Kriterien wurden nicht bekannt gegeben ( z. B. gewährte eine Gemeinde Mietzinsbeihilfe nur bei einem Einkommen, welches unter dem damals geltenden Sozialhilferichtsatz lag ).

-> Höhe der Leistung: Die Höhe der Leistung errechnete sich in den Gemeinden, die sich an den Richtlinien des Landes orientierten, aus der Zumutbarkeitstabelle, in welcher der Wohnungsaufwand dem Einkommen gegenübergestellt wird. Einige Gemeinden zogen jedoch eine generelle Höchstgrenze ein.

Vom ursprünglichen Ziel, in allen Gemeinden einheitliche Beihilfenregelungen umzusetzen, war man zu diesem Zeitpunkt also weit entfernt.

Mangelnde Umsetzung bis 2010 Ende 2005 wurden zwar in weiteren Gemeinden entsprechende Beschlüsse gefasst, Mietzinsbeihilfe einzuführen (die Thematisierung in der Öffentlichkeit war mit ein Grund dafür), doch wurden mittels Zugangsbarrieren ganze Bevölkerungsgruppen vom Anspruch ausgeschlossen, wobei die Gewährung im Allgemeinen primär unter restriktiven Gesichtspunkten erfolgte.

Im Frühjahr 2006 betonte der »Arbeitskreis Wohnen« in einem Schreiben an die Abgeordneten des Tiroler Landtages wieder einmal die Notwendigkeit, diese Barrieren abzubauen, und forderte die Abgeordneten auf, sich im Rahmen ihrer Verantwortung für eine Umsetzung einheitlicher Richtlinien einzusetzen.

Im April 2007 wurde Univ.-Prof. Dr. Karl Weber (Institut f. öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre) ersucht zu klären, ob eine landesweit einheitliche Mietzinsbeihilfe gesetzlich geregelt werden könnte. In seiner Expertise kommt er zum Schluss, dass aus rechtlicher Sicht das Land Tirol die Gemeinden zur Umsetzung verpflichten könnte. Auch der Landesrechnungshof wies schon 2004 in seinem Prüfbericht zur Mietzins- und Annuitätenbeihilfe auf diese Möglichkeit hin.

Einer Aufstellung des Landes Tirol ist zu entnehmen, dass im Oktober 2008 lediglich 188 der insgesamt 279 Gemeinden Tirols de facto Mietzinsbeihilfe ausbezahlten – das sind nur zwei Drittel aller Gemeinden (67%) – und das in zum Teil sehr geringer Höhe: Konkret haben von den 188 Gemeinden 119 (das sind 63%) in diesem Monat weniger als Euro 300,– (!) insgesamt an anteiligen Beihilfen ausbezahlt. Bei nur 14 Gemeinden (7%) lag der monatliche Aufwand für die Gemeinde bei mehr als Euro 3.000,–, die höchste Summe kam in Innsbruck zur Auszahlung.

Versuche des zuständigen Landesrates Hannes Gschwentner, die Richtlinien zu vereinheitlichen, scheiterten jahrelang am Widerstand des jeweiligen Präsidenten des Gemeindeverbandes. Der Gemeindeverband war nicht bereit, die vom Land Tirol prognostizierten Mehrkosten für die Gemeinden in der Höhe von jährlich Euro 300.000,– (ohne Innsbruck) zu tragen.

2009 hat auch die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck Hilde Zach in einem Schreiben an Landesrat Hannes Gschwentner auf die Notwendigkeit einer einheitlichen landesweiten Regelung, der Erhöhung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes und der Einbeziehung der Betriebskosten hingewiesen.

Obwohl Ende 2009 offiziell in 277 von 279 Tiroler Gemeinden Mietzinsbeihilfe gewährt wurde, änderte sich an der Unterschiedlichkeit der Richtlinien bis dahin nichts.

Im September 2009 organisierte der Arbeitskreis Wohnen ein Arbeitstreffen mit VertreterInnen unterschiedlichster Einrichtungen (u. a. Arbeiterkammer Tirol). Man kam überein, die Blockade-Politik nicht länger akzeptieren zu wollen, und versuchte, Landesrat Hannes Gschwentner zu einem gemeinsamen Treffen mit dem Präsidenten des Gemeindeverbandes Ernst Schöpf zu bewegen. Der Landesrat sah keinen Sinn darin, an einem solchen Treffen teilzunehmen, und verwies auf die ablehnende Haltung des Vorsitzenden des Gemeindeverbandes.

Mietzinsbeihilfe in der Praxis Die Problematik der unklaren Voraussetzungen zur Erlangung von Mietzinsbeihilfe ist evident – wie wir aus der Beratung und den zahlreichen Telefon- bzw. E-Mail-Anfragen, aber auch aus den Vernetzungstreffen mit anderen relevanten Institutionen wissen. Die vom »Sozialpolitischen Arbeitskreis Tirol« (SPAK) betriebene Homepage www.sozialhilfetirol.at/ (neu: www.mindestsicherungtirol.at/) verzeichnete allein auf der Info-Seite zur Mietzinsbeihilfe 4.160 Zugriffe im Jahr 2010.

Waren früher primär Haushalte mit geringem Einkommen auf Mietzinsbeihilfe angewiesen, so beziehen heute zunehmend auch sogenannte »Mittelschicht-Haushalte« Zuschussleistungen für den Miet- bzw. Wohnaufwand. Die Gründe dafür sind einerseits massive Preissteigerungen am privaten Wohnungsmarkt, vor allem in Ballungsgebieten, andererseits stagnierende bzw. sinkende Arbeitseinkommen und Sozialtransfers, welche die hohen Lebenshaltungskosten kaum decken. Die Politik nimmt de facto kaum noch Einfluss, über gesetzliche Regelungen das Wohnen für alle leistbar zu machen. Das Angebot am Wohnungsmarkt wird von der Immobilienbranche dominiert, die weniger an der Schaffung von günstigen Wohnraum, als am Erzielen von immer höheren Renditen interessiert ist.

Umso dringender muss ein transparenter Zugang zu bedarfsgerechten monetären Sozialtransfers (als Zuschuss zu Miet- bzw. Wohnaufwand) gewährleistet werden, um auch für einkommensschwache Bevölkerungsteile ein leistbares Wohnen langfristig garantieren zu können. Dazu gehört auch, dass für die Berechnung des Familieneinkommens nur tatsächliche und nicht fiktive Einkommen (Richt- bzw. Mindestsätze TGSG bzw. TMSG) herangezogen werden.

2011 – trotz Verbesserungen sind noch lange nicht alle Forderungen erfüllt. Mietzinsbeihilfe muss als ein treffsicheres Instrument der Existenzsicherung für all jene zugänglich sein, die durch die hohen Wohnkosten finanziell zu stark belastet sind. Obwohl seit 1. Jänner 2011 neue Richtlinien zur Mietzins- und Annuitätenbeihilfe in Kraft sind und sich 277 (von 279) Gemeinden über eine Harmonisierung geeinigt haben, sind noch lange nicht alle Forderungen, insbesondere nach Transparenz, erfüllt. Nach wie vor gibt es keine Möglichkeit, die unterschiedlichen Wartezeiten der Gemeinden einzusehen. Hält sich eine Gemeinde trotz Einigung nicht an die Richtlinien, gibt es kein Rechtsmittel dagegen.

-> Es muss möglich sein, Mietzinsbeihilfe in allen Gemeinden zu beantragen.

-> Bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe müssen die ständig steigenden Betriebskosten, zumindest aber die Heizkosten als Wohnungsaufwand eingerechnet werden.

-> Zur Berechnung des Familieneinkommens sind nur reale und nicht fiktive Einkommen heranzuziehen.

-> Der anrechenbare Wohnungsaufwand muss den realen Kosten angepasst werden – die beschlossene Erhöhung ist dafür zu wenig. So forderte auch die Stadt Innsbruck 2009 eine Erhöhung auf den Richtwert-Mietzins von Euro 6,35 /m2 inkl. USt (Wert ab April 2010 Euro 6,59 /m2 inkl. USt.).

-> Wartefristen bis zu drei Jahren (bzw. bis zu fünf Jahren für Nicht-EU-BürgerInnen) sind zu lange und müssen in allen Gemeinden gänzlich entfallen.

-> Die Zuständigkeit bezüglich Abwicklung der Förderung bzw. die Entgegennahme der Anträge sollte von den Gemeinden zur Bezirkshauptmannschaft direkt bzw. zum Land wechseln.

-> Mietzinsbeihilfe soll mit einem Rechtsanspruch versehen werden.

Daher bleibt die Forderung aufrecht, Mietzinsbeihilfe in allen Gemeinden nach einheitlichen Kriterien in entsprechender Höhe zu gewährleisten. Bis zur Einarbeitung der oben genannten Forderungen in neue Richtlinien zur Mietzins- und Annuitätenbeihilfe sollte das Land Tirol seinen Anteil von 70% jedenfalls ausbezahlen, unabhängig davon, ob die Gemeinde Mietzinsbeihilfe gewährt. Außerdem fordern wir die Wiedereinführung der Zweckbindung von Wohnbauförderungsmittel.

   
   

 

 

 

   
   

 

 

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