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Der Arbeitskreis Wohnen beschäftigte sich in den vergangenen Jahren
unter anderem intensiv mit der Problematik der fehlenden landesweit einheitlichen
Gewährung von Mietzinsbeihilfe.
Die Mietzinsbeihilfe wurde 1965 vom Tiroler
Landtag »zur Milderung von besonderen Härtefällen«
eingeführt. Diese privatrechtliche Beihilfe ist für in Tirol
wohnhafte Menschen vorgesehen, die in nicht-wohnbaugeförderten Wohnungen
leben und über ein geringes (Haushalts-) Einkommen verfügen.
Gespeist wird die Mietzinsbeihilfe aus den Mitteln der Wohnbauförderung.
Diese »ist ein Steuerungsinstrument für viele gesellschaftspolitische
Bereiche. Ein besonders wichtiges, sozial- und familienpolitisches Ziel
ist es, der Tiroler Bevölkerung einen bedarfsgerechten, leistbaren
und qualitätsvollen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.«
Wohnbauförderungsmittel finanzieren
sich durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Ein Prozent der
Bruttolohnsumme wird als Wohnbauförderungsbeitrag vom Lohn abgezogen.
Die Gesamteinnahmen betrugen im Jahr 2009 ca. 780 Millionen Euro. Diese
Steuereinnahmen werden vom Bund an die Länder verteilt. Die Zweckbindung
der Wohnbauförderung wurde 2009 gänzlich abgeschafft. Das bedeutet,
dass die Länder die ihnen vom Bund zugewiesenen Mittel nicht mehr
ausschließlich für Wohnbauförderung verwenden müssen,
sondern es ihnen freisteht, wie sie diese Gelder verwenden. Dem Rechnungsabschluss
des Landes Tirols ist zu entnehmen, dass die Einnahmen für »Soziale
Wohlfahrt und Wohnbauförderung« im Jahr 2009 einen Rückgang
von 123 Millionen Euro aufweisen. Der Grund dafür »liegt in
der Umwandlung des Bundesbeitrags für Wohnbauförderung in Ertragsanteile
ohne Zweckwidmung«. Das heißt, die Einnahmen aus Wohnbauförderungsbeiträgen
wurden anderen Budgetzeilen zugeordnet. In der Vergangenheit wurde übrigens
mit den Arbeitnehmerbeiträgen der Bahnhof St. Anton am Arlberg und
die Tiroler Zukunftsstiftung finanziert.
Mietzinsbeihilfe in Tirol Die Kosten für
Mietzinsbeihilfe werden zu 70% vom Land Tirol und zu 30% von der jeweiligen
Gemeinde getragen. Die Höhe der Beihilfe definiert sich entsprechend
der Richtlinien zur Mietzins- und Annuitätenbeihilfe als »Differenz
zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand«.
Als anrechenbarer Wohnungsaufwand werden ab 1. Jänner 2011 von den
Gemeinden Euro 3,50 / m2 bzw. Euro 5,- /m2 berücksichtigt. Für
eine Person berechnet man eine maximale förderbare Nutzfläche
von 50 m2, pro weitere Person im gemeinsamen Haushalt erhöht
sich diese um jeweils 20 m2 ( bis max. 150 m2 ). Für die Feststellung
des zumutbaren Wohnungsaufwandes ist das Gesamteinkommen aller in der
Wohnung lebenden Personen relevant. Mittels einer sogenannten Zumutbarkeitstabelle
wird errechnet, wie hoch die »zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung«
für den Haushalt sein darf – die Differenz zum »anrechenbaren
Wohnungsaufwand« kommt als Mietzinsbeihilfe zur Auszahlung.
Da es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, Mietzinsbeihilfe landesweit
nach bestimmten Richtlinien zu gewähren, ist die Beihilfe seit ihrer
Einführung in vielen Gemeinden totes Recht geblieben. Verweigern
Gemeinden eine Gewährung, besteht auch kein Anspruch auf den 70-prozentigen
Anteil des Landes. Aktuell gibt es immer noch zwei Gemeinden in Tirol,
die auch den neuen Richtlinien, die seit 1. Jänner 2011 gelten, nicht
zugestimmt haben.
Politische Versprechen 2003 Im Jahr 2003
beschloss die Regierungskoalition von VP und SP in der Koalitionsvereinbarung
»Gemeinsames Programm für Tirol«, Mietzinsbeihilfe landesweit
anzubieten. Zu diesem Zeitpunkt gewährten 119 von 279 Gemeinden Tirols
Mietzinsbeihilfe. Im Dezember 2004 kündigte der damalige Landeshauptmann
Herwig van Staa gemeinsam mit dem Präsidenten des Tiroler Gemeindeverbandes
Hubert Rauch an, dass bis Mitte 2005 das Koalitionsversprechen eingelöst
werde.
Umfrage 2005 Da es Mitte 2005 über den
Stand der Umsetzung keine Informationen gab, startete der Arbeitskreis
Wohnen von Juli bis August 2005 eine tirolweite Umfrage, um Klarheit zu
schaffen. An alle 279 Gemeinden Tirols wurden Fragebögen verschickt
und die Ergebnisse Ende Oktober 2005 in einer Pressekonferenz präsentiert.
Zu diesem Zeitpunkt gewährten laut offiziellen Angaben 135 Gemeinden
Mietzinsbeihilfe.
Angefragt wurde bei den Gemeinden nach der Anzahl der Mietwohnungen und
ob sie Mietzinsbeihilfe (und nach welchen Kriterien) gewähren. Wurde
Mietzinsbeihilfe ausbezahlt, war die Anzahl der BezieherInnen anzugeben,
wenn nicht, wurde abgefragt, ob die Gemeinde die Einführung der Mietzinsbeihilfe
plane.
Die Auswertung der zahlreichen Rückmeldungen (65%) offenbarte den
Wildwuchs an unterschiedlichen und meist sehr restriktiven Richtlinien,
die überwiegend bis 2010 Gültigkeit hatten:
-> Unterschiedlichste Wartefristen: Bei
Antragstellung mussten durchgehende Meldungen des Hauptwohnsitzes in der
jeweiligen Gemeinde von 0 bis 10 Jahren vorliegen.
-> Staatszugehörigkeit: Einige Gemeinden
orientierten sich an der Richtlinie des Landes, andere schlossen Nicht-EU-BürgerInnen
von der Mietzinsbeihilfe aus. In einigen Gemeinden wurden auch EU-BürgerInnen
vom Anspruch ausgeschlossen.
-> »Soziale Bedürftigkeit«:
Einige Gemeinden gaben an, die soziale Bedürftigkeit der BeihilfenwerberInnen
bei jedem Einzelfall im Gemeinderat zu beurteilen, die dabei angewandten
Kriterien wurden nicht bekannt gegeben ( z. B. gewährte eine Gemeinde
Mietzinsbeihilfe nur bei einem Einkommen, welches unter dem damals geltenden
Sozialhilferichtsatz lag ).
-> Höhe der Leistung: Die Höhe
der Leistung errechnete sich in den Gemeinden, die sich an den Richtlinien
des Landes orientierten, aus der Zumutbarkeitstabelle, in welcher der
Wohnungsaufwand dem Einkommen gegenübergestellt wird. Einige Gemeinden
zogen jedoch eine generelle Höchstgrenze ein.
Vom ursprünglichen Ziel, in allen Gemeinden einheitliche Beihilfenregelungen
umzusetzen, war man zu diesem Zeitpunkt also weit entfernt.
Mangelnde Umsetzung bis 2010 Ende 2005 wurden
zwar in weiteren Gemeinden entsprechende Beschlüsse gefasst, Mietzinsbeihilfe
einzuführen (die Thematisierung in der Öffentlichkeit war mit
ein Grund dafür), doch wurden mittels Zugangsbarrieren ganze Bevölkerungsgruppen
vom Anspruch ausgeschlossen, wobei die Gewährung im Allgemeinen primär
unter restriktiven Gesichtspunkten erfolgte.
Im Frühjahr 2006 betonte der »Arbeitskreis Wohnen« in
einem Schreiben an die Abgeordneten des Tiroler Landtages wieder einmal
die Notwendigkeit, diese Barrieren abzubauen, und forderte die Abgeordneten
auf, sich im Rahmen ihrer Verantwortung für eine Umsetzung einheitlicher
Richtlinien einzusetzen.
Im April 2007 wurde Univ.-Prof. Dr. Karl Weber (Institut f. öffentliches
Recht, Staats- und Verwaltungslehre) ersucht zu klären, ob eine landesweit
einheitliche Mietzinsbeihilfe gesetzlich geregelt werden könnte.
In seiner Expertise kommt er zum Schluss, dass aus rechtlicher Sicht das
Land Tirol die Gemeinden zur Umsetzung verpflichten könnte. Auch
der Landesrechnungshof wies schon 2004 in seinem Prüfbericht zur
Mietzins- und Annuitätenbeihilfe auf diese Möglichkeit hin.
Einer Aufstellung des Landes Tirol ist zu entnehmen, dass im Oktober 2008
lediglich 188 der insgesamt 279 Gemeinden Tirols de facto Mietzinsbeihilfe
ausbezahlten – das sind nur zwei Drittel aller Gemeinden (67%) –
und das in zum Teil sehr geringer Höhe: Konkret haben von den 188
Gemeinden 119 (das sind 63%) in diesem Monat weniger als Euro 300,–
(!) insgesamt an anteiligen Beihilfen ausbezahlt. Bei nur 14 Gemeinden
(7%) lag der monatliche Aufwand für die Gemeinde bei mehr als Euro
3.000,–, die höchste Summe kam in Innsbruck zur Auszahlung.
Versuche des zuständigen Landesrates Hannes Gschwentner, die Richtlinien
zu vereinheitlichen, scheiterten jahrelang am Widerstand des jeweiligen
Präsidenten des Gemeindeverbandes. Der Gemeindeverband war nicht
bereit, die vom Land Tirol prognostizierten Mehrkosten für die Gemeinden
in der Höhe von jährlich Euro 300.000,– (ohne Innsbruck)
zu tragen.
2009 hat auch die Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck Hilde Zach
in einem Schreiben an Landesrat Hannes Gschwentner auf die Notwendigkeit
einer einheitlichen landesweiten Regelung, der Erhöhung des anrechenbaren
Wohnungsaufwandes und der Einbeziehung der Betriebskosten hingewiesen.
Obwohl Ende 2009 offiziell in 277 von 279 Tiroler Gemeinden Mietzinsbeihilfe
gewährt wurde, änderte sich an der Unterschiedlichkeit der Richtlinien
bis dahin nichts.
Im September 2009 organisierte der Arbeitskreis Wohnen ein Arbeitstreffen
mit VertreterInnen unterschiedlichster Einrichtungen (u. a. Arbeiterkammer
Tirol). Man kam überein, die Blockade-Politik nicht länger akzeptieren
zu wollen, und versuchte, Landesrat Hannes Gschwentner zu einem gemeinsamen
Treffen mit dem Präsidenten des Gemeindeverbandes Ernst Schöpf
zu bewegen. Der Landesrat sah keinen Sinn darin, an einem solchen Treffen
teilzunehmen, und verwies auf die ablehnende Haltung des Vorsitzenden
des Gemeindeverbandes.
Mietzinsbeihilfe in der Praxis Die Problematik
der unklaren Voraussetzungen zur Erlangung von Mietzinsbeihilfe ist evident
– wie wir aus der Beratung und den zahlreichen Telefon- bzw. E-Mail-Anfragen,
aber auch aus den Vernetzungstreffen mit anderen relevanten Institutionen
wissen. Die vom »Sozialpolitischen Arbeitskreis Tirol« (SPAK)
betriebene Homepage www.sozialhilfetirol.at/ (neu: www.mindestsicherungtirol.at/)
verzeichnete allein auf der Info-Seite zur Mietzinsbeihilfe 4.160 Zugriffe
im Jahr 2010.
Waren früher primär Haushalte mit geringem Einkommen auf Mietzinsbeihilfe
angewiesen, so beziehen heute zunehmend auch sogenannte »Mittelschicht-Haushalte«
Zuschussleistungen für den Miet- bzw. Wohnaufwand. Die Gründe
dafür sind einerseits massive Preissteigerungen am privaten Wohnungsmarkt,
vor allem in Ballungsgebieten, andererseits stagnierende bzw. sinkende
Arbeitseinkommen und Sozialtransfers, welche die hohen Lebenshaltungskosten
kaum decken. Die Politik nimmt de facto kaum noch Einfluss, über
gesetzliche Regelungen das Wohnen für alle leistbar zu machen. Das
Angebot am Wohnungsmarkt wird von der Immobilienbranche dominiert, die
weniger an der Schaffung von günstigen Wohnraum, als am Erzielen
von immer höheren Renditen interessiert ist.
Umso dringender muss ein transparenter Zugang zu bedarfsgerechten monetären
Sozialtransfers (als Zuschuss zu Miet- bzw. Wohnaufwand) gewährleistet
werden, um auch für einkommensschwache Bevölkerungsteile ein
leistbares Wohnen langfristig garantieren zu können. Dazu gehört
auch, dass für die Berechnung des Familieneinkommens nur tatsächliche
und nicht fiktive Einkommen (Richt- bzw. Mindestsätze TGSG bzw. TMSG)
herangezogen werden.
2011 – trotz Verbesserungen sind noch
lange nicht alle Forderungen erfüllt. Mietzinsbeihilfe muss als ein
treffsicheres Instrument der Existenzsicherung für all jene zugänglich
sein, die durch die hohen Wohnkosten finanziell zu stark belastet sind.
Obwohl seit 1. Jänner 2011 neue Richtlinien zur Mietzins- und Annuitätenbeihilfe
in Kraft sind und sich 277 (von 279) Gemeinden über eine Harmonisierung
geeinigt haben, sind noch lange nicht alle Forderungen, insbesondere nach
Transparenz, erfüllt. Nach wie vor gibt es keine Möglichkeit,
die unterschiedlichen Wartezeiten der Gemeinden einzusehen. Hält
sich eine Gemeinde trotz Einigung nicht an die Richtlinien, gibt es kein
Rechtsmittel dagegen.
-> Es muss möglich sein, Mietzinsbeihilfe
in allen Gemeinden zu beantragen.
-> Bei der Berechnung der Mietzinsbeihilfe
müssen die ständig steigenden Betriebskosten, zumindest aber
die Heizkosten als Wohnungsaufwand eingerechnet werden.
-> Zur Berechnung des Familieneinkommens
sind nur reale und nicht fiktive Einkommen heranzuziehen.
-> Der anrechenbare Wohnungsaufwand muss
den realen Kosten angepasst werden – die beschlossene Erhöhung
ist dafür zu wenig. So forderte auch die Stadt Innsbruck 2009 eine
Erhöhung auf den Richtwert-Mietzins von Euro 6,35 /m2 inkl. USt (Wert
ab April 2010 Euro 6,59 /m2 inkl. USt.).
-> Wartefristen bis zu drei Jahren (bzw.
bis zu fünf Jahren für Nicht-EU-BürgerInnen) sind zu lange
und müssen in allen Gemeinden gänzlich entfallen.
-> Die Zuständigkeit bezüglich
Abwicklung der Förderung bzw. die Entgegennahme der Anträge
sollte von den Gemeinden zur Bezirkshauptmannschaft direkt bzw. zum Land
wechseln.
-> Mietzinsbeihilfe soll mit einem Rechtsanspruch
versehen werden.
Daher bleibt die Forderung aufrecht, Mietzinsbeihilfe in allen Gemeinden
nach einheitlichen Kriterien in entsprechender Höhe zu gewährleisten.
Bis zur Einarbeitung der oben genannten Forderungen in neue Richtlinien
zur Mietzins- und Annuitätenbeihilfe sollte das Land Tirol seinen
Anteil von 70% jedenfalls ausbezahlen, unabhängig davon, ob die Gemeinde
Mietzinsbeihilfe gewährt. Außerdem fordern wir die Wiedereinführung
der Zweckbindung von Wohnbauförderungsmittel. |
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