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Stellungnahme des
DOWAS
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Unserer Begutachtung haben wir den o. a. Vereinbarungsentwurf samt ergänzenden Erläute-rungen zugrunde gelegt. Das DOWAS blickt inzwischen auf eine mehr als 30 jährige Erfahrung
im Bereich der Exis-tenzabsicherung und Wohnungslosenhilfe zurück. Entgegen ursprünglichen Entwürfen und Plänen ist dieser
Entwurf in wesentlichen Punkten massiv verändert worden. |
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Die angeführten Ziele müssen unbedingt getrennt betrachtet
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muss die Absicherung der Existenz und die Armutsverhinderung sein. |
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In Abs. 1 widerspricht die Pauschalierung von Geldleistungen einer bedarfsorientierten Absi-cherung von Lebensunterhalt und Wohnraum. Diese Leistungen müssen sich am tatsächlichen Bedarf orientieren. |
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Im Absatz (1) Lebensunterhalt werden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom subsumiert, im Absatz (2) mit Unterkunftsbedarf Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Dies bedeutet eine Verschlechterung der finanziellen Absicherung von
Menschen in Notla-gen. Gesicherter Wohnraum ist neben der Ernährung
die existenzielle Grundlage für jeden Menschen. Bekleidung, die Grundausstattung für eine Wohnung samt Hausrat sowie
Heiz- und Energie-kosten müssen mit Rechtsanspruch in Höhe der
tatsächlichen Kosten separat gewährt werden, da diese mit vorgegeben
Mindestbeträgen nicht finanzierbar sind. |
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Für Menschen mit gewöhnlichem rechtmäßigem Aufenthalt
in Österreich ohne Aufenthalts-verfestigung sind laut vorliegendem
Entwurf nur Leistungen ohne Rechtsanspruch und / oder in eingeschränktem
Umfang vorgesehen. |
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2. Abschnitt |
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Ein »Kernstück« der bedarfsorientierten Mindestsicherung war ursprünglich die Einführung des »ONE Stop Shops« mit dem Ziel einer vereinfachten Abwicklung von Anträgen und der Verminderung der Non-Take-Up-Rate. Im vorliegenden Entwurf sind keine der anfänglich vorgesehenen Vorhaben verwirklicht. Im Gegenteil, die Annahme und Weiterleitung von Anträgen durch das AMS an die zuständigen Stellen des jeweiligen Landes (Abs. 2, 3.) bedeu-ten zusätzliche bürokratische Schritte und Verzögerungen in der Bearbeitung der Anträge. In Hinblick auf die Beseitigung von Notlagen und den Erhalt von Wohnraum bedeutet dies eine Verschärfung von Notlagen und Existenzbedrohung. Der Gefahr eines Wohnungsverlustes beispielsweise kann nur mit unmittelbar wirksamen Instrumentarien begegnet werden. Die alleinige Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen und Annahme der Anträge durch das AMS wird eine zusätzliche Vorsprache und damit einen weiteren Termin bei der zuständigen Behörde des Landes (auch hier sind wieder mindestens zwei Behörden involviert) nach sich ziehen und stellt daher insgesamt sogar eine Verschlechterung der bisherigen Situation dar. |
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Die angegeben Beträge zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Unterkunftskosten lie-gen beträchtlich unter der Armutsgrenze (EU-SILC) und sind somit völlig ungeeignet, die in Artikel 1 beschriebenen Ziele einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu erfüllen. In Anbetracht dessen, dass laut vorliegendem Entwurf die Finanzierung von Wohnraum in den Beträgen enthalten ist, bedeutet dies in einigen Bundesländern (Abs. 2 und 3) eine dramatische Verschlechterung der derzeitigen Situation im Vergleich zu den bestehenden Sozialhilfegesetzen. Wohnraum kann mit dieser Vorgabe nicht mehr ausreichend finanziert werden und das wird unweigerlich zu Wohnungsverlusten führen. Im Abs. 3, 1. sind in Wohngemeinschaften lebende Personen als Erwachsene im gemeinsamen Haushalt definiert (erläuternde Bemerkungen S. 12) und pro Person ein Mindeststandard von 75 % vorgesehen. Dies führt zu einer indirekten gegenseitigen Unterhaltspflicht und ist deshalb abzulehnen. Für diese – in der Realität nicht so seltene – Konstellation, dass zwei oder mehr Erwachsene in einer »bloßen« Wohngemeinschaft zusammenleben, ist der Mindeststandard von 100 % vorzusehen. Um alle notwendigen Ausgaben decken zu können sind zudem auch die Mietkosten in der tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. Die vorgesehenen Mindeststandards für Minderjährige (Abs. 3, 2.) sind insgesamt zu niedrig bemessen (Verschlechterung zu der derzeitigen Situation). Die Staffelung ab dem viertältesten Kind ist nicht nachvollziehbar, da sie der Tatsache widerspricht, dass wesentliche Ausgaben für jedes einzelne Kind, unabhängig von der Anzahl, immer gleich hoch sind. Zudem ist durch zahlreiche Studien zum Thema Armut und Armutsgefährdung belegt, dass größere Familien weitaus häufiger von Armut betroffen bzw. bedroht sind als Familien mit weniger Kindern. In Abs. 4 werden die Sonderzahlungen geregelt. Die Beliebigkeit des Auszahlungsmodus lässt Verschlechterungen gegenüber bestehenden Regelungen erwarten und öffnet willkürlichen Vorgangsweisen Tür und Tor. Die Rechtssicherheit in diesem Bereich ist damit nicht gegeben. Die Regelung des Abs. 6 widerspricht den Grundsätzen dieser Vereinbarung (Art. 1, Abs. 1). In der Praxis wird dies dazu führen, dass Wohnbedarf mit der Bereitstellung von Plätzen in Herbergen und der Bedarf für Ernährung beispielsweise mit der Ausgabe von Lebensmittel-gutscheinen beschieden wird. Dies kann nicht Absicht einer modernen Armutsbekämpfungsstrategie sein. Sie wird zu Ungleichbehandlungen, wie sie im derzeitigen Sozialhilfesystem auch jetzt schon regelmäßig vorkommen, führen und als Disziplinierungsinstrument missbraucht werden. |
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Die Begriffe »Unterkunft« und »Unterkunftsbedarf« sind, unter der Bedachtnahme der angestrebten Grundsätze und Ziele – eine nachhaltige Verbesserung der Lebensverhältnisse zu erreichen – durch »Wohnraum« und »Wohnkosten« zu ersetzen. Der Begriff »Unterkunft« wird in der Auslegung der Behörden eine Unterschreitung von adäquaten Wohnstandards zur Folge haben. In Abs. 1 wird den Ländern auf Grundlage des Privatrechts die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Leistungen zu gewähren. Damit sind die tatsächlich notwendigen Wohnkosten nicht gesichert. Wohnungskosten müssen mit Rechtsanspruch versehen und in der tatsächlichen Höhe – unterschiedlich nach örtlichen Vorraussetzungen – gewährt werden. Die derzeitige Vorlage bedeutet eine Verschlechterung und führt programmiert zu Wohnungsverlusten. Der Umstand, dass Heiz- und Energiekosten vom Lebensunterhalt zu finanzieren sind, bedeutet eine weitere Verschlechterung der finanziellen Situation von Menschen in Notlagen. Zudem wird für die Beurteilung, ob ein darüber hinausgehender Betrag gewährt wird, die Sonderzahlung mit einberechnet. Dies kommt einer Zweckwidmung der Sonderzahlungen gleich und ist deshalb zu streichen. |
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Die nicht näher bezeichneten Sonderbedarfe sind nur auf Grundlage des Privatrechtes vor-gesehen. Da diese – zum Teil einmaligen – Bedarfe wie Anmietkosten, Grundausstattung von Woh-nungen, größere notwendige Reparaturen, Ersatz von lebensnotwendigen Haushaltsgeräten, Betriebskosten und Energiekostennachzahlungen und auch die Übernahme von Mietrückständen zur Delogierungsverhinderung für BezieherInnen von Bedarfsorientierter Mindestsicherung selbst nicht finanzierbar sind, ist die Notlage vorprogrammiert.
Die Gewährung auf Grundlage des Privatrechts stellt eine Verschlechterung zu bestehenden Regelungen dar und ist daher mit Rechtsanspruch zu versehen. |
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Artikel 13 |
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Die Regelung des Abs. 1 konterkariert die emanzipatorischen Grundsätze dieser Vereinbarung, da damit die Abhängigkeit vom besser verdienenden Partner erhalten bleibt bzw. verfestigt wird. Die Realität zeigt, belegt durch zahlreiche veröffentlichte Untersuchungen, dass Männer durchwegs höhere Einkommen und damit auch höhere AlVG-Leistungen beziehen. Somit werden in der Regel Frauen davon betroffen sein, weiterhin in finanzieller Abhängigkeit zu bleiben. Die Regelung des Abs. 2 betreffend der Rechtsverfolgung ist zu streichen, da sie mit ein Grund für die Nicht-Inanspruchnahme in der derzeitigen Sozialhilfe darstellt. Die Formulierung »offenbar aussichtslos oder unzumutbar« lässt den Behörden zu große Interpretationsspielräume (im Tiroler Grundsicherungsgesetz besteht eine ähnliche Regelung und die Praxis bestätigt unsere Einschätzung). Die Rechtsverfolgung durch die zuständigen Träger ist ausreichend. |
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Zu Abs. 1 und 2 ist folgendes festzuhalten: Die Verbindung von Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft mit den Zumutbarkeitskriterien des AlVG ist äußerst problematisch. Gerade für Menschen mit brüchigen Arbeitsbiografien, schlechter oder keiner Ausbildung und sozialer Deprivation sind die Kriterien des AlVG ungeeignet. Der vorliegende Entwurf geht von zwei Möglichkeiten – arbeitsfähig und nicht arbeitsfähig – aus. In der Praxis sehen wir, dass dies nicht der Realität von Menschen in Armut und Notlagen entspricht. Der Arbeitsmarkt mit zunehmend prekäreren Arbeitsverhältnissen wie Personalüberlassung, Teilzeitarbeiten usw. fordert von ArbeitnehmerInnen eine hohe Flexilibität, psychische und physische Stabilität und letztlich auch finanzielle Rücklagen, um Zeiten bis zur Lohnauszahlung und »Stehzeiten« zwischen Beschäftigungen zu überbrücken. Daraus ergibt sich eine ständige Diskrepanz zwischen der Zumutbarkeit laut Kriterien und der tatsächlichen Zumutbarkeit für den einzelnen Betroffenen. In unserer täglichen Arbeit erleben wir, dass die Bereitschaft eine Arbeit aufzunehmen und die tatsächlich realistischen Chancen, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen, weit auseinander klaffen und das Misslingen einer Arbeitsaufnahme sehr oft dem Arbeitssuchenden angelastet wird. Eine solche Individualisierung negiert bestehende strukturelle Gegebenheiten am Arbeitsmarkt. Gleichzeitig werden die Zumutbarkeitsbestimmungen für NotstandshilfebezieherInnen und ArbeitslosengeldbezieherInnen gleichgeschalten und stellen damit eine Verschlechterung gegenüber der derzeitigen Situation (von BezieherInnen von Arbeitslosengeld) dar. Zu den Sanktionen in Abs. 4: Es geht aus dem vorliegenden Entwurf nicht hervor, welche Leistungen von eventuellen Kürzungen betroffen sind. Derzeit wird eine AlVG-Leistung vorübergehend vollkommen eingestellt (z. b. Sanktionen nach §§ 10,11 AlVG) und in Folge Sozialhilfe in gekürztem Ausmaß gewährt, um die allernotwendigsten Mittel für ein Überleben zur Verfügung zu haben und vor allem – mittels Übernahme der Wohnkosten in tatsächlicher Höhe – den Wohnraum zu erhalten. Im vorliegenden Entwurf scheint es eine Kürzung bis zu 50% der Gesamtleistung zu geben. Diese Regelung wiederspricht der Absicht Armut zu vermeiden und bedeutet, dass Wohnkosten nicht mehr bezahlt werden können. Die daraus resultierende Wohnungslosigkeit kann nicht im Sinne einer modernen Armutspolitik sein. Leistungskürzungen bzw. der vollkommene Leistungsentfall als Sanktionsmaßnahmen sind im Bereich einer letzten staatlichen Existenzsicherung grundsätzlich abzulehnen, da damit nur Problemlagen verschärft werden und Armut sich manifestiert. Eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung muss in jedem Fall Wohnraum, und ein Existenzminimum an finanziellen Mitteln sichern. |
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Der an sich begrüßenswerte Vorschlag in Abs. 2, 2 a bedarf zusätzlich einer Festlegung von Fristen für die weiteren Verfahrenswege, da sonst eine Verbürokratisierung und zeitliche Verzögerungen zu erwarten sind. Die Regelung in Art.7 Abs. 2, 3. ist mit dem Begriff »unverzüglich« zu wenig konkretisiert. Zudem bestehen in den zuständigen Landesbehörden weitere Verfahrenswege, die untragbare Verzögerungen in der Bearbeitung der Anträge zur Folge haben werden. Zu Abs. 2 3. a ist festzuhalten, dass eine Mitwirkung der Betroffenen, je nach Lebensumstände, oft nur eingeschränkt möglich ist und daher eine amtswegige Leistung vorgesehen werden muss, wenn die Umstände dies erfordern. In Abs. 2, 3. c ist die Soforthilfe zwar festgehalten, jedoch fehlt eine Konkretisierung, mit welcher zeitlichen Perspektive und bei welcher Stelle Leistungen bezogen werden können. Dies muss unbedingt festgeschrieben werden, da die Behebung von Notlagen nicht aufschiebbar ist und nur greifen kann, wenn unmittelbar gehandelt wird. Zu Abs. 2, 4. a: Die schriftliche Form des Bescheiderlasses ist in jedem Fall notwendig, um die Rechtssicherheit und Information der Betroffenen zu gewährleisten. Nur so sind Entscheidungen überprüfbar und eine ordnungsgemäße Abwicklung garantiert. An keiner Stelle werden im vorliegenden Entwurf die Auszahlungsmodalitäten festgehalten. AlVG-Leistungen werden derzeit bis spätestens 8. des Folgemonats im Nachhinein ausgezahlt. Wohnkosten sind im Normalfall im Vorhinein (zu Monatsbeginn) fällig und die Mittel für Ernährung werden laufend benötigt. Da davon auszugehen ist, dass der Auszahlungsmodus der AlVG-Leistungen nicht verändert werden kann und wird, entstehen damit inakzeptable Finanzierungslücken, die geschlossen werden müssen. Eine weitere Lücke ergibt sich aus der Tatsache, dass nicht nur arbeitslose arbeitsfähige oder arbeitsunfähige Personen in Notlagen geraten, sondern sich zunehmend Menschen mit geringen Einkommen (aufgrund von Teilzeitarbeit, unqualifizierter und prekärer Arbeit in Verbindung mit hohen Wohnkosten), BezieherInnen von Krankengeld und PensionsbezieherInnen mit Ausgleichszulage, etc. in Notlagen befinden und aus eigener Kraft diese auch nicht bewältigen können. Dieser Teil der Bevölkerung wird dann von privatrechtlichen Leistungen abhängig werden und somit verstärkt von Armut betroffen sein. |
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