Hinweisgeber:innenschutz

Das Hinweisgeber:innenschutzgesetz (HSchG) ist am 25. Februar 2023 in Kraft getreten und dient der Umsetzung der „Whistleblower-Richtlinie“ der Europäischen Union. Durch das Gesetz werden Hinweisgeber:innen („Whistleblower“) geschützt und einheitliche Standards zur (anonymen und vertraulichen) Meldung von Verletzungen von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben.

Auch wir kommen unserer Verpflichtung nach und informieren über den Geltungsbereich und Zugangswege einer potenziellen Meldung:


Wer kann Meldung erstatten?

Das Gesetz gilt für Personen, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zum Verein zur Förderung des DOWAS Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben:

  •  als Arbeitnehmer:innen
  •  als Bewerber:innen oder Praktikant:innen
  • als selbständig erwerbstätige Personen, die für uns tätig sind
  • als Lieferant:innen sowie Geschäfts- und Systempartner:innen

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Das HSchG findet Anwendung, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften nach EU-Recht bestehen, also zu den Themen:

  • Produktsicherheit und –konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verstöße gegen finanzielle Aspekte der EU (Betrugsbekämpfung)
  • Verstöße gegen staatliches Beihilfenrecht
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302- 309 StGB

Wie kann die Meldung erfolgen?

Sie können vermutete Verstöße nach dem HSchG anonym oder unter Angabe Ihrer Kontaktdaten einbringen:
Per Post an:
Verein zur Förderung des DOWAS
z. H. Joachim Lampl  oder Patricia Ballweber
Leopoldstraße 18
6020 Innsbruck

Oder per Mail: hinweis@dowas.org

Gesetz:
HSchG geltende Fassung vom 2023-04-25